30 Jahre!

Heilpraktiker AGB

§ 1 Anwendungsbereich

Die Beziehung zwischen dem Heilpraktiker als Anbieter und dem Patienten als Empfänger der Behandlung wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den §§61 ff. BGB geregelt, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurde etwas Abweichendes vereinbart.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages

1. Ein Behandlungsvertrag zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten wird geschlossen, wenn der Patient das allgemeine Angebot des Heilpraktikers, Heilkunde anzubieten, annimmt und sich zur Beratung, Diagnose und Therapie an den Heilpraktiker wendet.
2. Der Heilpraktiker leistet seinen Dienst für den Patienten, indem er sein Wissen und seine Fähigkeiten zur Heilkunde nutzt, um den Patienten zu unterstützen, zu beraten, zu diagnostizieren und zu behandeln.
3. Die Wahl der Diagnose und Behandlungsmethode liegt beim Patienten, nachdem er vom Heilpraktiker umfassend über die verfügbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht informiert wurde. Um Ihre Zustimmung zur gewählten Behandlungsmethode zu dokumentieren, bitten wir Sie, unsere Einverständniserklärung (hier) auszufüllen und zu unterzeichnen. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die er für den mutmaßlichen Wunsch des Patienten hält, falls der Patient keine Entscheidung trifft.
4. Der Heilpraktiker kann auch Methoden anwenden, die nicht von der Schulmedizin anerkannt sind, nicht allgemein erklärbar und nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind nicht kausal-funktional erklärbar und daher nicht zielgerichtet. Ein erfolgserwartender Erfolg kann nicht gewährleistet oder garantiert werden. Wenn der Patient die Anwendung solcher Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder behandelt werden möchte, muss er dies dem Heilpraktiker vor Beginn der Behandlung schriftlich erklären.
5. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen für Patienten mit gesetzlicher Versicherung auszustellen.
6. Dem Heilpraktiker ist es untersagt, verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Vertraulichkeit der Behandlung

1. Die behandlungsrelevanten persönlichen Angaben und medizinischen Befunde des Patienten werden erfasst und in einer Patientenakte gespeichert. Diese Daten werden ohne Zustimmung des Patienten nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, der Heilpraktiker ist durch Gesetzgebung dazu verpflichtet oder muss aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung Auskunft geben. Es gibt auch Ausnahmen, wenn gegen den Heilpraktiker im Zusammenhang mit der Behandlung und Berufsausübung persönliche Angriffe stattfinden, sowie zur Entlastung zutreffende Daten herangezogen werden müssen.
2. Es erfolgt eine schriftliche Dokumentation der Leistungen.

§ 4 Einsicht in die Patientenakte

Der Patient hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen oder deren Überlassung, jedoch kann er eine kostenpflichtige Kopie verlangen. Ausgenommen sind subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Heilpraktikers.

§ 5 Aufbewahrungsfrist der Patientenakte

Die Patientenakte muss 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

§ 6 Kündigung des Behandlungsvertrages

1. Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
2. Der Heilpraktiker kann den Vertrag jedoch nur aus wichtigem Grund kündigen, wie zum Beispiel wenn der Patient notwendige Angaben zur Anamnese oder Diagnose nicht, falsch oder absichtlich unvollständig gibt, wenn der Heilpraktiker aufgrund von Spezialisierung oder gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die den Heilpraktiker in einen Gewissenskonflikt bringen könnten.
3. Der Heilpraktiker hat Anspruch auf das Honorar für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen und dieser Anspruch bleibt unberührt von der Kündigung.

§ 7 Honorierung des Heilpraktikers

1. Mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags entsteht der Anspruch des Heilpraktikers auf Bezahlung des Honorars durch den Patienten.
2. Der Heilpraktiker nimmt nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Daher erhalten Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung in der Regel keine Erstattung der Behandlungskosten durch ihre Krankenkasse. Der Patient sollte sich vor Beginn der Behandlung bei seiner Krankenkasse über mögliche Ausnahmen informieren.
Patienten mit privaten Krankenversicherungen, privaten Zusatzversicherungen oder Beihilfeberechtigung können möglicherweise einen Erstattungsanspruch gegenüber ihrer Versicherung haben. Der Patient ist für das Erstattungsverfahren gegenüber seiner Versicherung selbst verantwortlich. Erstattungen sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker beschränkt.
3. Eventuelle Unterschiede zwischen dem Gebührenverzeichnis und dem Honorar des Heilpraktikers muss der Patient tragen. Ergebnisse von Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Honorar des Heilpraktikers. Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.
4. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) findet in diesem Fall keine Anwendung, mit Ausnahme von Kostenvoranschlägen für Implantatakupunktur, die auf dem GebüH/Beihilfe basieren.
Für Privatversicherte, Zusatzversicherte und Beihilfeberechtigte gelten die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Das Honorar ist unmittelbar fällig und muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Da nicht alle Behandlungsmöglichkeiten immer eine Gebührenziffer aufweisen, können analoge Ziffern verwendet werden.
Sollte es keine Möglichkeit der Abrechnung durch eine Ziffer geben, wird die Therapie/Untersuchung/etc. gegebenenfalls als Igel-Leistung angegeben.
5. Wenn der Heilpraktiker Leistungen von Dritten durchführen lässt, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Teil des Honorars des Heilpraktikers, das ebenfalls vom Heilpraktiker in Rechnung gestellt wird.
6. Leistungen, die der Heilpraktiker an Dritte vermittelt und die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen), können vom Heilpraktiker als eigene Honorarleistung geltend gemacht und gemäß dem Gebührenverzeichnis in voraussichtlicher Höhe abgerechnet werden.
7. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre, unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
8. Die Direktverabreichung apothekenpflichtiger Medikamente durch den Heilpraktiker ist gesetzlich erlaubt, da es sich nicht um eine Abgabe, sondern um eine Direktverabreichung handelt.
9. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und den Behandlungszeitraum des Patienten. Des Weiteren werden die Leistungsarten und die Diagnosestellung bei privat-, zusatzversicherten und beihilfeberechtigten Patienten angegeben.

§ 8 Mitwirkung des Patienten

1. Der Patient ist nicht verpflichtet, aktiv an der Behandlung teilzunehmen, aber der Heilpraktiker behält sich das Recht vor, die Behandlung abzubrechen, wenn das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte ablehnt, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseinformationen nicht bereitstellt und dadurch die Therapiemaßnahmen beeinträchtigt.
2. Der Patient trägt die Verantwortung für das Verhalten, das während oder nach der Therapie von dem Heilpraktiker empfohlen wird.
3. Der Heilpraktiker informiert den Patienten über die Behandlung, mögliche Risiken und Verhaltensmaßnahmen.
4. Das Ziel ist ein schnellstmöglicher Therapieerfolg. Prognosen oder Heilungsversprechen können und dürfen nicht gegeben werden. Ein erwarteter Erfolg kann nicht garantiert werden.

§ 9 Meinungsverschiedenheiten

Es wird empfohlen, Meinungsverschiedenheiten, die aus dem Behandlungsvertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren, auf friedliche Weise zu lösen. Hierfür ist es ratsam, abweichende Ansichten, Bedenken oder Beschwerden schriftlich an die jeweils andere Partei zu übermitteln.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig, ungültig oder lückenhaft sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Im Falle einer unwirksamen Bestimmung sollte diese durch eine Regelung ersetzt werden, die dem Sinne und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Stand: 07.07.2022